Allgemeine Mietbedingungen
§ 1 Mietdauer, Übergabe, Bereitstellung und Zustandserfassung
(1) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Anlieferung oder auf dem Lagerplatz des Vermieters. Im Falle des Annahmeverzugs des Mieters beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Bereitstellung.
(2) Scheitert eine vereinbarte Übergabe der Mietsache aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. weil der Mieter oder ein bevollmächtigter Vertreter zum vereinbarten Termin nicht auf der Baustelle/am Übergabeort anzutreffen ist oder der Mieter den fälligen Mietpreis nebst Kaution nicht vor Ort bzw. vorab entrichtet), wird die Mietsache nicht übergeben. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, die anfallenden Fahrtkosten (gemäß § 4 Abs. 3), die Wartezeit (gemäß § 4 Abs. 4) sowie den entgangenen Mietzins für den vereinbarten Mietzeitraum vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
(3) Zustandserfassung und Fotodokumentation: Der optische und technische Zustand, der Tankstand sowie vorhandene Mängel oder Gebrauchsspuren werden im Mietvertrag festgehalten und/oder durch den Vermieter mittels einer detaillierten Fotodokumentation (insbesondere von Verschleißteilen wie Ketten, Fahrwerken, Löffeln, Schaufeln sowie dem Kabineninnenraum) visuell dokumentiert. Der Mieter erkennt mit der rücksichtslosen Entgegennahme des Geräts den Zustand zum Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Übergabe an.
(4) Der Zeitaufwand für Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten, die durch den Mieter oder den Vermieter ausgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen (sofern diese nicht auf normalem Verschleiß beruhen), wird zur Mietzeit berechnet.
(5) Die Mietzeit endet mit dem Ablauf des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. In keinem Fall endet die Mietzeit vor der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses bis zum regulären Ende der Mietzeit.
(6) Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle einer vereinbarten Abholung durch den Vermieter erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung und Übernahme der Mietsache durch den Vermieter. Die Rücknahme der Mietsache erfolgt ausschließlich während der regulären Geschäftszeiten des Vermieters, es sei denn, es wurden ausdrücklich schriftlich abweichende Rückgabetermine vereinbart.
(7) Bei Tagesmieten wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von bis zu 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag in Höhe von einem Fünftel der Tagesmiete verlangt werden, maximal jedoch der doppelte Tagessatz des Mietzinses pro Kalendertag, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Überbeanspruchung bleibt hiervon unberührt. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend bei Wochen- und Monatsmieten. Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze sowie sonstige Sondereinsätze sind nur nach vorheriger schriftlicher Sondervereinbarung zulässig.
§ 2 Mietpreis
(1) Für alle Mietsachen wird ein festgelegter Tagespreis pro Werktag berechnet, der auch bei geringerer tatsächlicher Einsatzzeit nicht reduziert wird.
(2) Gesetzliche Feiertage (am gesetzlichen Feiertagsort des Einsatzes) werden als mietfreie Tage betrachtet. Eine Berechnung erfolgt an Feiertagen nur dann, wenn ein tatsächlicher Einsatz der Mietsache stattfindet. § 3 Zahlung, Verzug und außerordentliche Maßnahmen
(1) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bar oder per Vorkasse ohne jeden Abzug sofort bei Rechnungserhalt. Dies gilt auch für Waren und Zubehör, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag käuflich erworben wurden.
(2) Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der Mieter automatisch in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet; die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens durch den Vermieter bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht dem Vermieter das Recht zu, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen (Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 2). Dasselbe gilt bei Vermögensverfall des Mieters, vertragswidriger Nutzung der Mietsache oder bei begründetem Verdacht, dass der Mieter seinen Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird.
(4) Ist der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, werden sämtliche noch offenstehenden Forderungen des Vermieters gegen den Mieter sofort fällig.
(5) Der Mieter tritt bereits jetzt alle Ansprüche, die ihm bei Eintreten des Verzugsfalls gegenüber Dritten zustehen, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen oder der Nutzung des Mietgeräts herrühren (Sicherungabtretung), und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich die genauen Adressen dieser Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen sowie Kopien der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, wie er seine Vertragspflichten gegenüber dem Vermieter ordnungsgemäß erfüllt.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe einer Monatsmiete zu verlangen. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel in 30-tägigen Intervallen, kann jedoch auch in kürzeren Abständen durchgeführt werden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zahlungen an Vertreter des Vermieters sind nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht wirksam.
(7) Entstehen dem Vermieter durch Zahlungsverzug des Mieters weitere Kosten durch Mahngebühren, Inkassobüros oder Rechtsanwälte, werden diese Kosten 1:1 an den Mieter weitergeleitet. Zudem behält sich der Vermieter vor, den hierfür entstehenden eigenen administrativen Aufwand nach tatsächlichem Zeitaufwand (Stundensatz gemäß § 4 Abs. 4) in Rechnung zu stellen.
§ 4 Transport, Bereitstellung und Stundensätze
(1) Gewünschte Anlieferungen und Abholungen der Mietsache durch den Vermieter erfolgen grundsätzlich nur bis zur bzw. ab der Bordsteinkante der vereinbarten Lieferadresse. Ein Betreten oder Befahren von Baustellen, privaten oder öffentlichen Grundstücken durch den Vermieter erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und auf Risiko des Mieters.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache zur Abholung vollständig und frei zugänglich an der Bordsteinkante bereitzustellen. Müssen die Mietsache, Anbauteile, Zubehör oder Werkzeuge durch den Vermieter erst auf dem Grundstück oder der Baustelle gesucht, zusammengestellt oder geborgen werden, wird dieser Mehraufwand als Arbeitszeit gesondert berechnet (Stundensatz gemäß Abs. 4).
(3) Für den Transport (Anlieferung, Abholung sowie im Falle einer berechtigten eigenmächtigen Rückholung gemäß § 6 Abs. 2 oder bei einer erfolglosen Leerfahrt gemäß § 1 Abs. 2) berechnet der Vermieter dem Mieter 2,20 € zzgl. gesetzlicher MwSt. pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg ab Lager/Standort des Vermieters).
(4) Der Verrechnungsstundensatz des Vermieters für alle anfallenden Dienstleistungen, Reparaturen, Reinigungen, Suchen/Zusammenräumen auf Baustellen sowie für Wartezeiten (z. B. bei verspäteter Übergabe/Übernahme durch Verschulden des Mieters) beträgt 70,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. je angefangene Stunde und Mitarbeiter.
§ 5 Pflichten des Mieters (Wartung, Pflege, Nutzung und Rückgabe)
(1) Tägliche Wartung und Kontrolle: Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Inbetriebnahme eine technische Kontrolle durchzuführen. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung aller Betriebsstoffe (Motoröl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit), der Schmierstände (Abschmieren von Gelenken und Bolzen), der Kettenspannung sowie der generellen Betriebssicherheit. Ist der Mieter hierzu nicht selbst in der Lage, hat er dies dem Vermieter vor oder bei Übergabe aktiv anzuzeigen; der Vermieter führt in diesem Fall bei der Übergabe eine kostenfreie, umfangreiche Einweisung durch.
(2) Umgang mit Kettenlaufwerken (Gummiketten): Dem Mieter ist bekannt, dass übermäßiger Kettenverschleiß (insb. bei Baggern und Kettendumpern) keine normale Abnutzung darstellt. Das Arbeiten auf grobem Gestein, Abbruchmaterial, Recyclingmaterial oder scharfkantigem Schotter ist weitestgehend zu verhindern. Der Mieter ist verpflichtet, die Stand- und Fahrfläche des Geräts vor dem Befahren solcher kritischen Untergründe mit feinerem Material (z. B. Sand oder feinem Kies) abzudecken, um Schäden und Schnitte in den Gummiketten zu vermeiden. Schäden durch Missachtung dieser Pflicht werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt (Abzug von der Kaution vorbehalten).
(3) Umgang mit Asphalt: Bei der Nutzung von Anbaugeräten (wie Löffeln, Schaufeln) oder Anhängern im Zusammenhang mit Asphalt ist zwingend ein geeignetes, materialschonendes Trennmittel zu verwenden. Festgewordene Asphaltreste in oder an den Mietsachen gelten nicht als gewöhnliche Gebrauchsspur. Der Vermieter wird diese Reste mechanisch aufstemmen. Die hierfür anfallende Arbeitszeit (gemäß § 4 Abs. 4) sowie die Kosten für die fachgerechte Entsorgung des Asphalts und die Fahrt zu einer zertifizierten Entsorgungsstelle werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
(4) Einsätze in Gefahrenbereichen und bei Extrembelastungen: Setzt der Mieter die Mietsache in besonders verschmutzungs- oder verschleißintensiven Bereichen ein – hierzu zählen insbesondere Abbruch- und Rückbauarbeiten, Einsätze in Sandstrahlbetrieben, staub- oder feinstaubintensive Arbeiten (z. B. Steinschneiden, Fräsen), Erdbewegungen in extrem klebrigen/schlammigen Böden sowie Maler-, Putz- oder Reinigungsarbeiten –, hat er die Mietsache vor jeglichen schädlichen äußeren Einwirkungen (wie Strahlmittel, Farbspritzern, Zement- oder Putzresten) wirksam zu schützen (z. B. durch Abdecken schutzbedürftiger Teile). Solche extremen Verunreinigungen oder Beschädigungen gelten ausdrücklich nicht als übliche Gebrauchsspuren oder Verschleißmängel. Der Vermieter behält sich vor, bei derartigen Einsätzen den tatsächlichen Reinigungs- und Wartungsaufwand ohne Deckelung nach tatsächlichem Zeitaufwand (gemäß § 4 Abs. 4) abzurechnen.
(5) Rückgabe, Reinigung und Fotodokumentation bei Rücknahme: Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sauberem, einwandfreiem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Die Auslieferung erfolgt vollgetankt; Fehlmengen bei Rückgabe werden berechnet. Zusätzlich zu den Kraftstoffkosten wird eine Servicegebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Bei der Rücknahme erfolgt eine erneute visuelle Fotodokumentation durch den Vermieter zur Feststellung etwaiger neu entstandener Schäden oder extremer Verschmutzungen im Vergleich zu den bei Übergabe angefertigten Aufnahmen oder Mietvertragsnotizen. Für die Endreinigung der Mietsache wird eine Pauschale von 35,00 € berechnet. Übersteigt der Reinigungsaufwand eine Arbeitszeit von 30 Minuten (insb. bei Versäumnissen gemäß Abs. 4), wird eine Reinigungspauschale von 70,00 € fällig. Sollte der tatsächliche Reinigungsaufwand aufgrund extremer Verschmutzung (z.B. angetrockneter Beton, Putz, Bitumen) auch diesen Rahmen sprengen, erfolgt die Abrechnung vollständig nach tatsächlichem Zeitaufwand (gemäß § 4 Abs. 4).
(6) Rauchverbot: Das Rauchen in und auf den Mietsachen (Kabinen etc.) ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Kosten einer professionellen Geruchsbeseitigung/Innenreinigung.
(7) Reparaturen: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten aus. Eigenmächtige Reparaturen des Mieters ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters sind untersagt und gehen zu Lasten des Mieters. Alle sonstigen Reparaturen (z. B. durch mangelhafte Wartung, Bedienfehler, Fahrlässigkeit, Überbeanspruchung oder Fremdeinwirkung) hat der Mieter zu tragen. Im Zweifelsfall ist das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen maßgeblich.
(8) Nutzungsbeschränkung & Ortung: Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten oder ins Ausland zu verbringen. Der vereinbarte Einsatzort darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht verändert werden. Jede unbefugte Änderung des Einsatzortes wird als Diebstahls- bzw. Unterschlagungsversuch gewertet und unverzüglich polizeilich zur Anzeige gebracht. Eine Überwachung und Lokalisierung der Geräte erfolgt über GPS- und Telemetriesysteme (siehe § 10).
(9) Verlust von Zubehör und Fehlteile: Fehlende Anbauteile, Werkzeuge, Schlüssel oder sonstiges Zubehör werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Werden beim Abholen/Rückholen der Mietsache auf der Baustelle Fehlteile festgestellt, hat der Mieter eine Ausschlussfrist von 3 Tagen, um diese Teile kostenfrei an das Lager des Vermieters (35789 Weilmünster) zurückzubringen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Teile direkt berechnet und von der Kaution abgezogen.
(10) Verhalten bei Diebstahl & Beschädigung: Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls ist der Vermieter zur Berechnung voller Tagessätze (24 Stunden/Tag) berechtigt. Ein Diebstahl der Mietsache ist dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeidienststelle unter Angabe der Seriennummer unverzüglich anzuzeigen.
(11) Verkehrssicherheit & Bußgelder: Bei straßenzugelassenen Fahrzeugen und Anhängern ist der Mieter für die Einhaltung der StVZO und der Betriebssicherheit verantwortlich. Der Mieter stellt sicher, dass das Bedienpersonal über die erforderliche, gültige Fahrerlaubnis verfügt. Sämtliche Bußgelder, Strafzettel, Verwarnungsgelder oder Gebühren aus dem Mietzeitraum werden an den Mieter weitergegeben. Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Behördenanfragen berechnet der Vermieter eine administrative Bearbeitungsgebühr von 25,00 € zzgl. MwSt. je Vorgang.
§ 6 Rechte des Vermieters, Kündigung und außerordentliches Rückholrecht
(1) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich Abweichendes angegeben ist, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.
(2) Außerordentliches Rückholrecht und fristlose Kündigung: Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich, eigenmächtig und ohne vorherige Ankündigung vom jeweiligen Standort (auch durch Betreten von Baustellen und Privatgrundstücken des Mieters oder Dritten) auf Kosten des Mieters abzuholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Mieter mit der Zahlung von Mietforderungen oder Kautionen in Verzug gerät (§ 3);
b) die Mietsache vertragswidrig genutzt oder überbeansprucht wird;
c) der Mieter die tägliche Wartungs- und Pflegepflicht (insb. Abschmieren von Gelenken, Ölkontrolle etc. gemäß § 5 Abs. 1) nachweislich vernachlässigt;
d) die Mietsache unbefugt an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbracht wird (§ 5 Abs. 8);
e) Tatsachen vorliegen, die auf einen Vermögensverfall oder eine Insolvenz des Mieters hindeuten oder die Kreditwürdigkeit des Mieters ernsthaft infrage stellen (§ 8).
(3) Im Falle einer solchen berechtigten eigenmächtigen Rückholung trägt der Mieter die Transportkosten (gemäß § 4 Abs. 3) sowie etwaige Arbeitsleistungen (gemäß § 4 Abs. 4). Dem Mieter ist es in diesem Fall verwehrt, einzuwenden, er hätte geschuldete Reinigungs-, Tank-, Service- oder Rückgabearbeiten noch selbst durchgeführt; diese werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
§ 7 Haftung des Vermieters und des Mieters
(1) Der Mieter haftet für die Mietsache während der gesamten Mietzeit. Sollte dem Mieter die Rückgabe der Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder auch in Fällen von höherer Gewalt oder Diebstahl unmöglich sein, hat er vollen Wertersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung beim Vermieter wird die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung weiterberechnet.
(2) Entsteht an der Mietsache während der Mietzeit ein Schaden, der durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte verursacht wurde, wird die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung sofort fällig und einbehalten bzw. eingefordert.
(3) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Eine Haftung des Vermieters für mangelnde Eignung ist ausgeschlossen.
(4) Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder Dritten keine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mietsache ergeben. Insbesondere ist jede Haftung für Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn durch Ausfälle der Mietsache während der Mietzeit ausgeschlossen.
(5) Altersklausel für Haftungsausschluss: Ab einem Betriebsalter der Mietsache von mehr als 8 Jahren haften der Vermieter sowie dessen Maschinenversicherung nicht für Schäden, die durch Kurzschluss, Überstrom, Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Über- oder Unterdruck entstehen, ebenso wenig für Schäden durch Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, innere Betriebsschäden, Bruchschäden oder Bedienungsfehler aller Art. Der Mieter nutzt das Gerät in diesem Fall auf eigenes Risiko.
§ 8 Kündigung
Der Mietvertrag ist für beide Parteien während der vereinbarten festen Mietzeit grundsätzlich ordentlich unkündbar. Das Recht des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (gemäß § 3 und § 6) bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Technische Vor-Ort-Einsätze auf Kundenwunsch
Verlangt der Mieter aufgrund von Rückfragen, vermuteten Störungen oder Bedienungsproblemen das persönliche Erscheinen des Vermieters oder dessen Personals vor Ort auf der Baustelle, und stellt sich vor Ort heraus, dass kein Mangel an der Mietsache vorlag (sondern z. B. ein Bedienungsfehler, mangelnde Kenntnis oder unzureichende Strom-/Kraftstoffversorgung seitens des Mieters), so wird dieser Einsatz vollumfänglich abgerechnet. Berechnet werden die gefahrenen Kilometer (gemäß § 4 Abs. 3) sowie die aufgewendete Arbeits- und Reisezeit (gemäß § 4 Abs. 4).
§ 10 GPS-Ortung, Telemetriedaten und Datenschutz (1) Der Mieter wird hiermit ausdrücklich darüber informiert, dass die Mietgeräte des Vermieters mit GPS-Ortungssystemen sowie teilweise mit Telemetrie-Tracking-Systemen ausgestattet sind. Diese Systeme erfassen und übermitteln laufend Geodaten (Standort) sowie technische Betriebsdaten (z. B. Laufzeit, Betriebsstunden, Motordrehzahl, Temperaturen, Drücke und Systemfehlermeldungen).
(2) Der Vermieter ist berechtigt, diese Daten jederzeit einzusehen, zu speichern und auszuwerten. Die Datenverarbeitung dient der Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, insbesondere:
a) dem Schutz des Eigentums vor Diebstahl, Unterschlagung und unbefugter Weitergabe;
b) der Kontrolle des vertraglich vereinbarten Einsatzortes (§ 5 Abs. 8);
c) der Überwachung des ordnungsgemäßen technischen Betriebs zur Vermeidung von Schäden durch Überbeanspruchung oder mangelnde Wartung;
d) der Abrechnung der tatsächlichen Betriebs- bzw. Schichtstunden.
(3) Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei der Feststellung von technischem Fehlverhalten, drohender Überlastung oder unbefugtem Standortwechsel direkt einzugreifen (z. B. durch Fernabschaltung des Geräts, sofern technisch möglich, oder durch Ausübung des Rückholrechts gemäß § 6).
(4) Der Mieter verpflichtet sich, sein eingesetztes Bedienpersonal sowie etwaige Dritte, die Zugang zur Mietsache erhalten, vorab über den Einsatz dieser Tracking-Systeme und die Erfassung der Daten zu informieren.
§ 11 Sonstige Bestimmungen (1) Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Weilmünster.
(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – Weilburg vereinbart. Dies gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse sowie im Falle eines Rücktritts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Weilburger Maschinenpark
Inh. Matthias Bogena
Mauerstr. 13
35781 Weilburg
Stand 05/2026
(1) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Anlieferung oder auf dem Lagerplatz des Vermieters. Im Falle des Annahmeverzugs des Mieters beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Bereitstellung.
(2) Scheitert eine vereinbarte Übergabe der Mietsache aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. weil der Mieter oder ein bevollmächtigter Vertreter zum vereinbarten Termin nicht auf der Baustelle/am Übergabeort anzutreffen ist oder der Mieter den fälligen Mietpreis nebst Kaution nicht vor Ort bzw. vorab entrichtet), wird die Mietsache nicht übergeben. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, die anfallenden Fahrtkosten (gemäß § 4 Abs. 3), die Wartezeit (gemäß § 4 Abs. 4) sowie den entgangenen Mietzins für den vereinbarten Mietzeitraum vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
(3) Zustandserfassung und Fotodokumentation: Der optische und technische Zustand, der Tankstand sowie vorhandene Mängel oder Gebrauchsspuren werden im Mietvertrag festgehalten und/oder durch den Vermieter mittels einer detaillierten Fotodokumentation (insbesondere von Verschleißteilen wie Ketten, Fahrwerken, Löffeln, Schaufeln sowie dem Kabineninnenraum) visuell dokumentiert. Der Mieter erkennt mit der rücksichtslosen Entgegennahme des Geräts den Zustand zum Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Übergabe an.
(4) Der Zeitaufwand für Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten, die durch den Mieter oder den Vermieter ausgeführt werden, ebenso wie der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen (sofern diese nicht auf normalem Verschleiß beruhen), wird zur Mietzeit berechnet.
(5) Die Mietzeit endet mit dem Ablauf des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. In keinem Fall endet die Mietzeit vor der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses bis zum regulären Ende der Mietzeit.
(6) Die Obhutspflicht des Mieters endet auch im Falle einer vereinbarten Abholung durch den Vermieter erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung und Übernahme der Mietsache durch den Vermieter. Die Rücknahme der Mietsache erfolgt ausschließlich während der regulären Geschäftszeiten des Vermieters, es sei denn, es wurden ausdrücklich schriftlich abweichende Rückgabetermine vereinbart.
(7) Bei Tagesmieten wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von bis zu 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag in Höhe von einem Fünftel der Tagesmiete verlangt werden, maximal jedoch der doppelte Tagessatz des Mietzinses pro Kalendertag, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Überbeanspruchung bleibt hiervon unberührt. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend bei Wochen- und Monatsmieten. Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze sowie sonstige Sondereinsätze sind nur nach vorheriger schriftlicher Sondervereinbarung zulässig.
§ 2 Mietpreis
(1) Für alle Mietsachen wird ein festgelegter Tagespreis pro Werktag berechnet, der auch bei geringerer tatsächlicher Einsatzzeit nicht reduziert wird.
(2) Gesetzliche Feiertage (am gesetzlichen Feiertagsort des Einsatzes) werden als mietfreie Tage betrachtet. Eine Berechnung erfolgt an Feiertagen nur dann, wenn ein tatsächlicher Einsatz der Mietsache stattfindet. § 3 Zahlung, Verzug und außerordentliche Maßnahmen
(1) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich bar oder per Vorkasse ohne jeden Abzug sofort bei Rechnungserhalt. Dies gilt auch für Waren und Zubehör, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag käuflich erworben wurden.
(2) Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der Mieter automatisch in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet; die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens durch den Vermieter bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht dem Vermieter das Recht zu, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen (Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 2). Dasselbe gilt bei Vermögensverfall des Mieters, vertragswidriger Nutzung der Mietsache oder bei begründetem Verdacht, dass der Mieter seinen Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird.
(4) Ist der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, werden sämtliche noch offenstehenden Forderungen des Vermieters gegen den Mieter sofort fällig.
(5) Der Mieter tritt bereits jetzt alle Ansprüche, die ihm bei Eintreten des Verzugsfalls gegenüber Dritten zustehen, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten oder indirekten Leistungen oder der Nutzung des Mietgeräts herrühren (Sicherungabtretung), und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich die genauen Adressen dieser Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen sowie Kopien der erteilten Rechnungen zu übermitteln. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, wie er seine Vertragspflichten gegenüber dem Vermieter ordnungsgemäß erfüllt.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zur Höhe einer Monatsmiete zu verlangen. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel in 30-tägigen Intervallen, kann jedoch auch in kürzeren Abständen durchgeführt werden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zahlungen an Vertreter des Vermieters sind nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht wirksam.
(7) Entstehen dem Vermieter durch Zahlungsverzug des Mieters weitere Kosten durch Mahngebühren, Inkassobüros oder Rechtsanwälte, werden diese Kosten 1:1 an den Mieter weitergeleitet. Zudem behält sich der Vermieter vor, den hierfür entstehenden eigenen administrativen Aufwand nach tatsächlichem Zeitaufwand (Stundensatz gemäß § 4 Abs. 4) in Rechnung zu stellen.
§ 4 Transport, Bereitstellung und Stundensätze
(1) Gewünschte Anlieferungen und Abholungen der Mietsache durch den Vermieter erfolgen grundsätzlich nur bis zur bzw. ab der Bordsteinkante der vereinbarten Lieferadresse. Ein Betreten oder Befahren von Baustellen, privaten oder öffentlichen Grundstücken durch den Vermieter erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und auf Risiko des Mieters.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache zur Abholung vollständig und frei zugänglich an der Bordsteinkante bereitzustellen. Müssen die Mietsache, Anbauteile, Zubehör oder Werkzeuge durch den Vermieter erst auf dem Grundstück oder der Baustelle gesucht, zusammengestellt oder geborgen werden, wird dieser Mehraufwand als Arbeitszeit gesondert berechnet (Stundensatz gemäß Abs. 4).
(3) Für den Transport (Anlieferung, Abholung sowie im Falle einer berechtigten eigenmächtigen Rückholung gemäß § 6 Abs. 2 oder bei einer erfolglosen Leerfahrt gemäß § 1 Abs. 2) berechnet der Vermieter dem Mieter 2,20 € zzgl. gesetzlicher MwSt. pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg ab Lager/Standort des Vermieters).
(4) Der Verrechnungsstundensatz des Vermieters für alle anfallenden Dienstleistungen, Reparaturen, Reinigungen, Suchen/Zusammenräumen auf Baustellen sowie für Wartezeiten (z. B. bei verspäteter Übergabe/Übernahme durch Verschulden des Mieters) beträgt 70,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. je angefangene Stunde und Mitarbeiter.
§ 5 Pflichten des Mieters (Wartung, Pflege, Nutzung und Rückgabe)
(1) Tägliche Wartung und Kontrolle: Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Inbetriebnahme eine technische Kontrolle durchzuführen. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung aller Betriebsstoffe (Motoröl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit), der Schmierstände (Abschmieren von Gelenken und Bolzen), der Kettenspannung sowie der generellen Betriebssicherheit. Ist der Mieter hierzu nicht selbst in der Lage, hat er dies dem Vermieter vor oder bei Übergabe aktiv anzuzeigen; der Vermieter führt in diesem Fall bei der Übergabe eine kostenfreie, umfangreiche Einweisung durch.
(2) Umgang mit Kettenlaufwerken (Gummiketten): Dem Mieter ist bekannt, dass übermäßiger Kettenverschleiß (insb. bei Baggern und Kettendumpern) keine normale Abnutzung darstellt. Das Arbeiten auf grobem Gestein, Abbruchmaterial, Recyclingmaterial oder scharfkantigem Schotter ist weitestgehend zu verhindern. Der Mieter ist verpflichtet, die Stand- und Fahrfläche des Geräts vor dem Befahren solcher kritischen Untergründe mit feinerem Material (z. B. Sand oder feinem Kies) abzudecken, um Schäden und Schnitte in den Gummiketten zu vermeiden. Schäden durch Missachtung dieser Pflicht werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt (Abzug von der Kaution vorbehalten).
(3) Umgang mit Asphalt: Bei der Nutzung von Anbaugeräten (wie Löffeln, Schaufeln) oder Anhängern im Zusammenhang mit Asphalt ist zwingend ein geeignetes, materialschonendes Trennmittel zu verwenden. Festgewordene Asphaltreste in oder an den Mietsachen gelten nicht als gewöhnliche Gebrauchsspur. Der Vermieter wird diese Reste mechanisch aufstemmen. Die hierfür anfallende Arbeitszeit (gemäß § 4 Abs. 4) sowie die Kosten für die fachgerechte Entsorgung des Asphalts und die Fahrt zu einer zertifizierten Entsorgungsstelle werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
(4) Einsätze in Gefahrenbereichen und bei Extrembelastungen: Setzt der Mieter die Mietsache in besonders verschmutzungs- oder verschleißintensiven Bereichen ein – hierzu zählen insbesondere Abbruch- und Rückbauarbeiten, Einsätze in Sandstrahlbetrieben, staub- oder feinstaubintensive Arbeiten (z. B. Steinschneiden, Fräsen), Erdbewegungen in extrem klebrigen/schlammigen Böden sowie Maler-, Putz- oder Reinigungsarbeiten –, hat er die Mietsache vor jeglichen schädlichen äußeren Einwirkungen (wie Strahlmittel, Farbspritzern, Zement- oder Putzresten) wirksam zu schützen (z. B. durch Abdecken schutzbedürftiger Teile). Solche extremen Verunreinigungen oder Beschädigungen gelten ausdrücklich nicht als übliche Gebrauchsspuren oder Verschleißmängel. Der Vermieter behält sich vor, bei derartigen Einsätzen den tatsächlichen Reinigungs- und Wartungsaufwand ohne Deckelung nach tatsächlichem Zeitaufwand (gemäß § 4 Abs. 4) abzurechnen.
(5) Rückgabe, Reinigung und Fotodokumentation bei Rücknahme: Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sauberem, einwandfreiem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Die Auslieferung erfolgt vollgetankt; Fehlmengen bei Rückgabe werden berechnet. Zusätzlich zu den Kraftstoffkosten wird eine Servicegebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Bei der Rücknahme erfolgt eine erneute visuelle Fotodokumentation durch den Vermieter zur Feststellung etwaiger neu entstandener Schäden oder extremer Verschmutzungen im Vergleich zu den bei Übergabe angefertigten Aufnahmen oder Mietvertragsnotizen. Für die Endreinigung der Mietsache wird eine Pauschale von 35,00 € berechnet. Übersteigt der Reinigungsaufwand eine Arbeitszeit von 30 Minuten (insb. bei Versäumnissen gemäß Abs. 4), wird eine Reinigungspauschale von 70,00 € fällig. Sollte der tatsächliche Reinigungsaufwand aufgrund extremer Verschmutzung (z.B. angetrockneter Beton, Putz, Bitumen) auch diesen Rahmen sprengen, erfolgt die Abrechnung vollständig nach tatsächlichem Zeitaufwand (gemäß § 4 Abs. 4).
(6) Rauchverbot: Das Rauchen in und auf den Mietsachen (Kabinen etc.) ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Kosten einer professionellen Geruchsbeseitigung/Innenreinigung.
(7) Reparaturen: Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten aus. Eigenmächtige Reparaturen des Mieters ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters sind untersagt und gehen zu Lasten des Mieters. Alle sonstigen Reparaturen (z. B. durch mangelhafte Wartung, Bedienfehler, Fahrlässigkeit, Überbeanspruchung oder Fremdeinwirkung) hat der Mieter zu tragen. Im Zweifelsfall ist das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen maßgeblich.
(8) Nutzungsbeschränkung & Ortung: Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten oder ins Ausland zu verbringen. Der vereinbarte Einsatzort darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht verändert werden. Jede unbefugte Änderung des Einsatzortes wird als Diebstahls- bzw. Unterschlagungsversuch gewertet und unverzüglich polizeilich zur Anzeige gebracht. Eine Überwachung und Lokalisierung der Geräte erfolgt über GPS- und Telemetriesysteme (siehe § 10).
(9) Verlust von Zubehör und Fehlteile: Fehlende Anbauteile, Werkzeuge, Schlüssel oder sonstiges Zubehör werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Werden beim Abholen/Rückholen der Mietsache auf der Baustelle Fehlteile festgestellt, hat der Mieter eine Ausschlussfrist von 3 Tagen, um diese Teile kostenfrei an das Lager des Vermieters (35789 Weilmünster) zurückzubringen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Teile direkt berechnet und von der Kaution abgezogen.
(10) Verhalten bei Diebstahl & Beschädigung: Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls ist der Vermieter zur Berechnung voller Tagessätze (24 Stunden/Tag) berechtigt. Ein Diebstahl der Mietsache ist dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeidienststelle unter Angabe der Seriennummer unverzüglich anzuzeigen.
(11) Verkehrssicherheit & Bußgelder: Bei straßenzugelassenen Fahrzeugen und Anhängern ist der Mieter für die Einhaltung der StVZO und der Betriebssicherheit verantwortlich. Der Mieter stellt sicher, dass das Bedienpersonal über die erforderliche, gültige Fahrerlaubnis verfügt. Sämtliche Bußgelder, Strafzettel, Verwarnungsgelder oder Gebühren aus dem Mietzeitraum werden an den Mieter weitergegeben. Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Behördenanfragen berechnet der Vermieter eine administrative Bearbeitungsgebühr von 25,00 € zzgl. MwSt. je Vorgang.
§ 6 Rechte des Vermieters, Kündigung und außerordentliches Rückholrecht
(1) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich Abweichendes angegeben ist, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.
(2) Außerordentliches Rückholrecht und fristlose Kündigung: Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich, eigenmächtig und ohne vorherige Ankündigung vom jeweiligen Standort (auch durch Betreten von Baustellen und Privatgrundstücken des Mieters oder Dritten) auf Kosten des Mieters abzuholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Mieter mit der Zahlung von Mietforderungen oder Kautionen in Verzug gerät (§ 3);
b) die Mietsache vertragswidrig genutzt oder überbeansprucht wird;
c) der Mieter die tägliche Wartungs- und Pflegepflicht (insb. Abschmieren von Gelenken, Ölkontrolle etc. gemäß § 5 Abs. 1) nachweislich vernachlässigt;
d) die Mietsache unbefugt an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbracht wird (§ 5 Abs. 8);
e) Tatsachen vorliegen, die auf einen Vermögensverfall oder eine Insolvenz des Mieters hindeuten oder die Kreditwürdigkeit des Mieters ernsthaft infrage stellen (§ 8).
(3) Im Falle einer solchen berechtigten eigenmächtigen Rückholung trägt der Mieter die Transportkosten (gemäß § 4 Abs. 3) sowie etwaige Arbeitsleistungen (gemäß § 4 Abs. 4). Dem Mieter ist es in diesem Fall verwehrt, einzuwenden, er hätte geschuldete Reinigungs-, Tank-, Service- oder Rückgabearbeiten noch selbst durchgeführt; diese werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
§ 7 Haftung des Vermieters und des Mieters
(1) Der Mieter haftet für die Mietsache während der gesamten Mietzeit. Sollte dem Mieter die Rückgabe der Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder auch in Fällen von höherer Gewalt oder Diebstahl unmöglich sein, hat er vollen Wertersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung beim Vermieter wird die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung weiterberechnet.
(2) Entsteht an der Mietsache während der Mietzeit ein Schaden, der durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte verursacht wurde, wird die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung sofort fällig und einbehalten bzw. eingefordert.
(3) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Eine Haftung des Vermieters für mangelnde Eignung ist ausgeschlossen.
(4) Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder Dritten keine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mietsache ergeben. Insbesondere ist jede Haftung für Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn durch Ausfälle der Mietsache während der Mietzeit ausgeschlossen.
(5) Altersklausel für Haftungsausschluss: Ab einem Betriebsalter der Mietsache von mehr als 8 Jahren haften der Vermieter sowie dessen Maschinenversicherung nicht für Schäden, die durch Kurzschluss, Überstrom, Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Über- oder Unterdruck entstehen, ebenso wenig für Schäden durch Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, innere Betriebsschäden, Bruchschäden oder Bedienungsfehler aller Art. Der Mieter nutzt das Gerät in diesem Fall auf eigenes Risiko.
§ 8 Kündigung
Der Mietvertrag ist für beide Parteien während der vereinbarten festen Mietzeit grundsätzlich ordentlich unkündbar. Das Recht des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (gemäß § 3 und § 6) bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Technische Vor-Ort-Einsätze auf Kundenwunsch
Verlangt der Mieter aufgrund von Rückfragen, vermuteten Störungen oder Bedienungsproblemen das persönliche Erscheinen des Vermieters oder dessen Personals vor Ort auf der Baustelle, und stellt sich vor Ort heraus, dass kein Mangel an der Mietsache vorlag (sondern z. B. ein Bedienungsfehler, mangelnde Kenntnis oder unzureichende Strom-/Kraftstoffversorgung seitens des Mieters), so wird dieser Einsatz vollumfänglich abgerechnet. Berechnet werden die gefahrenen Kilometer (gemäß § 4 Abs. 3) sowie die aufgewendete Arbeits- und Reisezeit (gemäß § 4 Abs. 4).
§ 10 GPS-Ortung, Telemetriedaten und Datenschutz (1) Der Mieter wird hiermit ausdrücklich darüber informiert, dass die Mietgeräte des Vermieters mit GPS-Ortungssystemen sowie teilweise mit Telemetrie-Tracking-Systemen ausgestattet sind. Diese Systeme erfassen und übermitteln laufend Geodaten (Standort) sowie technische Betriebsdaten (z. B. Laufzeit, Betriebsstunden, Motordrehzahl, Temperaturen, Drücke und Systemfehlermeldungen).
(2) Der Vermieter ist berechtigt, diese Daten jederzeit einzusehen, zu speichern und auszuwerten. Die Datenverarbeitung dient der Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, insbesondere:
a) dem Schutz des Eigentums vor Diebstahl, Unterschlagung und unbefugter Weitergabe;
b) der Kontrolle des vertraglich vereinbarten Einsatzortes (§ 5 Abs. 8);
c) der Überwachung des ordnungsgemäßen technischen Betriebs zur Vermeidung von Schäden durch Überbeanspruchung oder mangelnde Wartung;
d) der Abrechnung der tatsächlichen Betriebs- bzw. Schichtstunden.
(3) Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei der Feststellung von technischem Fehlverhalten, drohender Überlastung oder unbefugtem Standortwechsel direkt einzugreifen (z. B. durch Fernabschaltung des Geräts, sofern technisch möglich, oder durch Ausübung des Rückholrechts gemäß § 6).
(4) Der Mieter verpflichtet sich, sein eingesetztes Bedienpersonal sowie etwaige Dritte, die Zugang zur Mietsache erhalten, vorab über den Einsatz dieser Tracking-Systeme und die Erfassung der Daten zu informieren.
§ 11 Sonstige Bestimmungen (1) Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Weilmünster.
(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – Weilburg vereinbart. Dies gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse sowie im Falle eines Rücktritts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Weilburger Maschinenpark
Inh. Matthias Bogena
Mauerstr. 13
35781 Weilburg
Stand 05/2026
